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In der Gemeinderatssitzung am 24.09.2024 erfolgte die Beschlussfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ferienanlage am Tannenhof“, mit Beschluss Nr. 37/2024/GR.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oppach-Beiersdorf am 1. Oktober 2024 auf Seite 27.
Gemäß Nr. 5 des Beschlusses beantragte der Bürgermeister die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes.
Genehmigung und Inkrafttreten Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Ferienanlage am Tannenhof“ der Gemeinde Beiersdorf
Mit Bescheid vom 12.11.2024 (Az.: 3300-03-01-BLP-2368) hat das Landratsamt des Landkreises Görlitz den von der Gemeinde Beiersdorf am 24.09.2024 beschlossenen Bebauungsplan in der Fassung vom 26.01.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 10.04.2024 genehmigt. Die Genehmigung erfolgt nach § 10 Absatz 2 BauGB i.V.m. § 6 Absatz 4 S. 4 BauGB fiktiv durch Ablauf der Genehmigungsfrist.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ferienanlage am Tannenhof“ in Kraft.
Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB für Jedermann in der Gemeinde Oppach als erfüllende Gemeinde der Gemeinde Beiersdorf während der Sprechzeiten:
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13:30 – 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
im Rathaus, August-Bebel-Straße 32 in 02736 Oppach einzusehen und über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Beiersdorf und im zentralen Landesportal Sachsen zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, hingewiesen.